Satzung der »Stiftung Musik in Sachsen«

Präambel
In der Überzeugung, dass Bildung und Kultur eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung unserer Gesellschaft spielen, engagiert sich die Stiftung Musik in Sachsen mit ihren Partnern für ein lebendiges Musikland Sachsen.

Die Stiftung will herausragende musikalische Initiativen in Sachsen anregen und nachhaltig fördern. Musikalische Bildung soll altersunabhängig dabei im Zentrum der Bemühungen stehen.

Der Stiftungsrat will Stifter zum Aufbau von Fonds innerhalb der Stiftung anregen, die konkreten Aufgaben der Förderung der Musik in Sachsen dienen.

§1 – Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung trägt den Namen »Stiftung Musik in Sachsen«.
(2) Diese nicht rechtsfähige Stiftung steht in der Trägerschaft und Verwaltung eines Treuhänders. Er handelt im Rechts- und Geschäftsverkehr für die unselbstständige Stiftung. Die erste Treuhänderin ist die Bürgerstiftung Dresden.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zwecke der Stiftung Musik in Sachsen und ihre Verwirklichung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 und 7 der AO.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Pflege des Musiklebens in Sachsen; insbesondere durch die Förderung des Nachwuchses, durch die Förderung des zeitgenössischen Musikschaffens und durch die Pflege der Musiktradition. Die Stiftung unterstützt Institutionen, Projekte und Personen, die diesem Zweck dienen.
(5) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

§3 – Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von € 5.000 (in Worten fünftausend EURO) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge sowohl einer freien Rücklage als auch direkt dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die zu seiner Vermehrung bestimmt sind (Geld- und Sachspenden, Zustiftungen, letztwillige Verfügungen und dergleichen).

§4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß §58 Nr.7 AO.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Stifter, ihre Erben und Gremienmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln mit Ausnahme des Ersatzes von Aufwendungen nach § 5 Abs. (5) dieser Satzung.

§5 – Stiftungsrat
(1) Das Entscheidungsgremium der nicht rechtsfähigen Stiftung Musik in Sachsen ist der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat wird durch das Präsidium des Sächsischen Musikrates e.V. berufen.
(2) Er besteht aus mindestens fünf und maximal neun Personen und einem Vertreter der Treuhänderin, der mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnimmt.
(3) Der Geschäftsführer des Sächsischen Musikrates ist geborenes Mitglied des Stiftungsrates.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die aus den Erträgen der nicht rechtsfähigen Stiftung beglichen werden können.
(6) Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, berufen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder im Einvernehmen mit dem Präsidium des Sächsischen Musikrates ein Ersatzmitglied. Das neue Mitglied gehört dem Stiftungsrat wie die übrigen Mitglieder auf unbestimmte Zeit an.

§6 – Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der Erträge der Stiftung Musik in Sachsen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Sollten der Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke bzw. andere Sachwerte zugestiftet werden, unterliegen die Verwaltung oder Verwertung, sowie alle Entscheidungen, die damit zusammenhängen, dem Stiftungsrat der nicht rechtsfähigen Stiftung. Entscheidet er über deren Verkauf, ist diese Entscheidung für den Treuhänder bindend.

§7 – Beschlussfassung und Einberufung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(2) Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich, sofern kein Mitglied dem widerspricht. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(3) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn zwei ordentliche und beratende Mitglieder dies verlangen.

§8 – Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen.
(2) Er vergibt die Stiftungsmittel nach den Beschlüssen des Stiftungsrates der Stiftung Musik in Sachsen. Der Treuhänder legt dem Stiftungsrat der Stiftung Musik in Sachsen sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vor.
(3) Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale. Sie wird in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
(4) Auf Beschluss des Stiftungsrates und mit Zustimmung des Treuhänders kann die unselbstständige Stiftung Musik in Sachsen zu einer rechtsfähigen Stiftung umgestaltet werden.

§9 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Treuhänder und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam die Aufhebung der Stiftung oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein.

§10 – Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung, Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an den Sächsischen Musikrat e.V.
(2) Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden und muss gemeinnützig im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung sein.

§11 – Inkrafttreten, Änderung
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch die Stifter und den Treuhänder in Kraft.
(2) Die Satzung kann durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates mit Zustimmung der Stifter und des Treuhänders geändert werden.

Dresden, 19. Oktober 2010

Die Stifter