Entschädigungszahlungen für Verdienstausfälle kommen im Quarantänefall in Frage. Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter und kann sich Geld im Nachhinein auf Antrag erstatten lassen. Selbstständige/Freiberufler beantragen Entschädigungszahlungen direkt bei der Landesdirektion Sachsen. Anträge sind bis spätestens 3 Monate nach Verdienstausfall zu stellen. Antragsformulare sind auf der Website der Landesdirektion Sachsen erhältlich.
Bei Krankschreibung gelten die Regelungen für Arbeitsunfähigkeit (AG-Leistungen und KV), es kommt keine Entschädigungszahlung zum Tragen.
Bei vorübergehender Betriebsschließung besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB)
Bei Schul- und Kitaschließungen haben betroffene Eltern ein Anspruch auf Lohnfortzahlung laut § 616 BGB: bei einer persönlichen (unverschuldeten & vorübergehenden) Arbeitsverhinderung, bleibt Lohnanspruch bestehen, eine Fallgruppe ist hier der »sonstige Fall der Kinderbetreuung«, bspw. aufgrund von höherer Gewalt.
Wir raten in jedem Fall dazu, etwaige Verdienstausfälle/Verluste nachvollziehbar zu dokumentieren.
Wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung soll den Verdienstausfall teilweise ausgleichen. Ziel ist es, dass Beschäftigte nicht gekündigt werden, sondern im Betrieb bleiben können.
Für einen Bezug von Kurzarbeitergeld im Kontext Corona Virus sind folgende Hinweise zu beachten:
Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen. Bis zu 67% des Nettogehaltes kann bei Lohnausfall wegen Kinderbetreuung erstattet werden.
Bitte beachten: Die Entschädigungsansprüche von Eltern, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden über den jeweiligen Arbeitgeber geregelt. Antragsberechtigt sind in diesen Fällen nur die Arbeitgeber!
Nicht wenige Selbstständige fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand sie anstecken sollte und das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet. Nicht jeder kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden Verdienstausfall sitzen?
Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.
In § 56 IfSG heißt es dazu:
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. Es muss sich dabei um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.
Information der DOV
https://www.dov.org/oeffentliche_meldungen/corona-virus-leitfaden-fuer-freischaffende