Unter höhere Gewalt wird im deutschen Recht ein Ereignis verstanden, auf welches keiner der Beteiligten Einfluss hat, welche unvorhersehbar ist und auch nicht mit äußerster Sorgfalt verhindert werden kann.
Bisher gibt es noch keine Gerichtsurteile zu der Frage, ob bzw. unter welchen Umständen es sich bei Absagen von Veranstaltungen wegen des Corona Virus um höhere Gewalt handelt. Soweit ersichtlich helfen die in der Vergangenheit von Gerichten zu dem Ausfall von Veranstaltungen wegen höherer Gewalt ergangenen Entscheidungen nicht bei der Klärung der Frage, in welchen Umständen das Corona Virus ein Fall von höherer Gewalt ist.
Bei der Frage, ob es sich bei der Absage einer Veranstaltung wegen des Corona Virus um höhere Gewalt handelt, sind grundsätzlich drei Konstellationen denkbar. Allerdings müssen in jedem Einzelfall die konkreten Umstände (vertragliche Konstellation etc.) beachtet werden.
1. Öffentliche Warnung
Sofern eine öffentliche Stelle, beispielsweise das zuständige Gesundheitsamt oder das Robert-Koch-Institut, eine Warnung für Veranstaltungen (beispielsweise über 1.000 Teilnehmer/-innen) ausspricht, ist es zweifelhaft, ob höhere Gewalt vorliegt. Bei einer Absage der Veranstaltung auf Grundlage einer Warnung ist das Risiko für die Veranstalter groß, dass die Künstler/-innen / Gruppen ihre Honoraransprüche gegen die Veranstalter durchsetzen können.
2. Behördliche Untersagung
Bei einer behördlichen Untersagung der Durchführung der Veranstaltung wird in der Regel ein Fall der höheren Gewalt vorliegen (so auch in Sachsen für bestimmte Veranstaltungen geschehen). Sagt ein Veranstalter eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt ab, entfällt in der Regel der Honoraranspruch der Künstler, die Leistungen bei der Veranstaltung erbringen sollen.
3. Absagen ohne behördliche Untersagung
Sagt ein Veranstalter eine Veranstaltung ab, ohne dass höhere Gewalt vorliegt, muss er in der Regel das Honorar von Künstler/-innen zahlen, die für die Veranstaltung gebucht wurden (vgl. §§649, 615 BGB). Künstler müssen sich aber ersparte Aufwendungen, zusätzlich erhaltenes Honorar oder böswillig nicht zusätzlich erhaltenes Honorar anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Honoraranspruch der Künstler reduziert. Ersparte Aufwendungen sind Reisekosten, die entgegen der ursprünglichen Honorarkalkulation doch nicht anfallen. Zusätzlich erhaltene Honorare sind Honorare, die Künstler für Veranstaltungen erhalten, die sie statt der abgesagten Veranstaltung wahrnehmen.
Ungeachtet der oben aufgeführten Rechtslage haben die Veranstalter und Künstler häufig eine jahrelang anhaltende Vertragsbeziehung. Deswegen empfiehlt es sich auch bei einer Absage der Veranstaltung, bei der vermutlich noch keine höhere Gewalt anzunehmen ist, eine gütliche Einigung zu erzielen. Nachfolgend skizzieren wir stichpunktartig einige Möglichkeiten:
Es ist wichtig, sich über den aktuellen Stand sowie die behördlichen Anordnungen der Gesundheitsämter zu informieren.
Quellen
https://famab.de/aktuelles/corona-virus-covid-19
https://www.kanzlei-laaser.com/ausfallgage-bei-absage-der-vorstellung
https://www.kanzlei-laaser.com/informationsschrif-fuer-expertinnen-nr-2