(1) Der Verein führt den Namen Sächsischer Musikrat e.V.
(2) Der Sächsische Musikrat e.V. (weiter Musikrat) ist Mitglied des Deutschen Musikrates e.V.
(3) Der Musikrat wurde am 06.10.1990 gegründet und ist seit dem 15.02.1991 unter der Nummer VR 915 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
(4) Der Musikrat hat seinen Sitz in Dresden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Musikrat vertritt als Dachorganisation die gemeinsamen Interessen der am Musikleben beteiligten Institutionen, Verbände und Organisationen im professionellen und Amateurmusikbereich des Freistaates Sachsen gegenüber der Staatsregierung, kommunalen Körperschaften und Einrichtungen sowie gegenüber sonstigen öffentlich rechtlichen Institutionen und der Öffentlichkeit.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung der
a) Kunst und Kultur und
b) Jugendhilfe
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)
1. Maßnahmen für den Erhalt, die Förderung und Entwicklung des Musiklebens im Freistaat Sachsen
2. die Organisation von Veranstaltungen zur Vermittlung von musikalischen Fähigkeiten
3. geeignete Öffentlichkeitsarbeit, um auf die politischen Entscheidungen und deren Umsetzung im Interesse der Kultur einwirken zu können
4. Maßnahmen für Verbesserungen im Bereich des Lehrens und Lernens auf allen Stufen der musikalischen Erziehung
5. die Entwicklung des zeitgenössischen Musikschaffens und seiner Verbreitung im In- und Ausland
6. die Förderung der musikalischen Qualifizierung und Fortbildung, vor allem im Bereich Nachwuchs- und Amateurmusizieren
7. die Bereitstellung von Proberäumen vorrangig für den Amateurbereich und für Nachwuchsmusiker durch Betreiben einer Landesmusikakademie
8. die Zusammenarbeit mit den Medien zur Förderung des Musiklebens
b)
1. die Förderung des künstlerischen Nachwuchs und der musikalischen Bildung von Kindern und Jugendlichen regional und überregional durch geeignete Veranstaltungen, wie z.B. Seminare und Workshops, sowie durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit
2. die Organisation und Bereitstellung von Räumlichkeiten, um die Jugendlichen in der musikalischen Ausbildung zu fördern, einschließlich deren Beherbergung und Beköstigung.
Der Musikrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der »Anordnung über die Gemeinnützigkeit« Abgabenordnung. Der Musikrat ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Musikrates dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Musikrates. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Den Mitgliedern können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Bei Bedarf können Vereins- und Ehrenämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(1) Mitglieder des Musikrates können sein:
• Juristische Personen (Mitgliedsorganisationen), die einen oder mehrere Bereiche des sächsischen Musiklebens aktiv vertreten.
• Namhafte Persönlichkeiten des Musiklebens (Ehrenmitglieder).
Über die Aufnahme der Mitgliedsorganisationen und Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Natürliche Personen können Fördermitglieder des Vereins werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber gebeten, sich aktiv an der Willensbildung im Sächsischen Musikrat zu beteiligen. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Auflösung der Mitgliedsorganisation, durch Tod der natürlichen Person, durch Ausschluss sowie durch Auflösung des Musikrates.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen und muss schriftlich bis spätestens drei Monate vor Austritt an das Präsidium gerichtet werden.
Bei schwerwiegendem Verstoß eines Mitgliedes gegen die Satzung oder die Interessen des Musikrates kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Organe des Musikrates sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Präsidium
a) Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Musikrates. Jede Mitgliedsorganisation und die Mitglieder des Präsidiums, sofern sie nicht Vertretungsberechtigte einer Mitgliedsorganisation sind, haben jeweils eine Stimme.
Die Stimmen sind nicht übertragbar. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben beratende Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die grundsätzlichen Aufgaben sowie das Arbeitsprogramm. Sie nimmt folgende Berichte entgegen:
• Rechenschaftsbericht des Präsidiums;
• Finanzbericht, einschließlich Bericht der Finanzkommission.
Sie erteilt Entlastung.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Präsidiums die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge fest. Von Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Abstimmung wird schriftlich-geheim durchgeführt, sofern es ein Mitglied wünscht.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium. Die Mitglieder des Präsidiums werden für vier Jahre mit der Möglichkeit der Wiederwahl gewählt.
(7) Der Präsident wird direkt von der Mitgliederversammlung schriftlich-geheim gewählt.
(8) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen auf dem Schriftweg einberufen.
(9) Auf Beschluss des Präsidiums oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(10) Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten leitet die Mitgliederversammlung.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
b) Präsidium
(1) Zwischen den Zusammenkünften der Mitgliederversammlung liegen die Leitung des Musikrates und die Führung der Geschäfte in den Händen des Präsidiums.
(2) Dem Präsidium gehören maximal sieben natürliche Personen an. Es setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern.
(3) Die Vorschläge für das Präsidium kommen aus der Mitgliedschaft.
Sie müssen der Rechtskommission spätestens zwei Stunden vor der Wahl schriftlich übergeben werden.
(4) Das Präsidium wählt die Vizepräsidenten aus seiner Mitte.
(5) Das Präsidium führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durch. Es ist ihr rechenschaftspflichtig.
(6) Der Präsident repräsentiert den Musikrat. Er wirkt im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und zwei Vizepräsidenten.
(8) Der Präsident unterzeichnet Vereinbarungen oder Verträge für den Musikrat, wenn sie nicht in den Bereich des Geschäftsführers fallen.
(9) Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie.
(10) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder, darunter mindestens eines der nach Absatz 7 Vertretungsberechtigten, anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Präsidiums im Einzelfall widerspricht. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
a) Ständige Kommissionen des Musikrates sind:
Finanzkommission
Rechtskommission
(1) Finanz- und Rechtskommission bestehen jeweils aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder dieser Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gewählt. Sie können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Präsidiums sein.
(3) Beide Kommissionen wählen aus ihrer Mitte den jeweiligen Vorsitzenden.
(4) Die Finanzkommission hat folgende Aufgaben:
• sie ist zuständig für die Überwachung des Finanzhaushaltes des Musikrates;
• sie prüft die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen;
• sie legt jeder Mitgliederversammlung ein schriftliches Gutachten über den vom Präsidium vorgelegten Finanzhaushalt sowie den Finanzbericht vor.
(5) Die Rechtskommission
• ist verpflichtet für die Durchführung von Wahlen in der Mitgliederversammlung;
• ist verpflichtet für die Kontrolle der rechtsmäßigen Arbeit nach der Satzung des Musikrates.
b) Ausschüsse
(1) Das Präsidium kann Ausschüsse einsetzen. Hierzu bedarf es der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Alle Ausschüsse werden durch ehrenamtliche Gremien geführt, die das Präsidium des Musikrates bestätigt. Die Bestätigung erfolgt für die Dauer der Aufgabe.
(3) Bei ständigen Ausschüssen ist die Wiederberufung aller vier Jahre erforderlich.
c) Johann Walter Plakette
(1) Der Musikrat vergibt im Abstand von zwei Jahren die Johann Walter Plakette.
(2) Die Vergabe erfolgt an Persönlichkeiten, die sich um die Pflege der Musiktradition und des Musiklebens in Sachsen, die Förderung des musikalischen Nachwuchses oder die Entwicklung des zeitgenössischen Musikschaffens in Sachsen besondere Verdienste erworben haben.
(3) Über die Vergabe entscheidet das Präsidium des Musikrates auf der Grundlage einer Richtlinie.
(1) Die Geschäftsstelle wird geleitet von einem Geschäftsführer.
(2) Das Präsidium stellt den Geschäftsführer ein. Er kann nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
(4) Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Präsidiums durch und nimmt die laufenden Angelegenheiten des Musikrates wahr. Er ist dem Präsidium rechenschaftspflichtig.
(5) Der Geschäftsführer ist für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes verantwortlich. Er legt ihn nach der Prüfung durch die Finanzkommission dem Präsidium zur Beschlussfassung vor. Er kann im Rahmen des Haushaltes finanzielle Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung des Präsidiums eingehen.
(6) Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Jahresabrechnung. Er legt sie nach Prüfung durch die Finanzkommission gemeinsam mit dem Tätigkeitsbericht dem Präsidium vor.
(7) Der Geschäftsführer stellt nach Beschluss des Präsidiums die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein.
Die finanziellen Mittel des Musikrates setzen sich zusammen aus:
(1) Mitgliedsbeiträgen der Mitgliedsorganisationen im Sinne von IV. (1). Sie sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres zu entrichten.
(2) finanziellen Zuwendungen des Landes.
(3) Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen.
(4) sowie Einnahmen aus Leistungen aller Art im zulässigen Rahmen gemäß der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung.
(1) Die Existenz des Musikrates ist unbefristet.
(2) Die Auflösung des Musikrates kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Wird kein anderer Beschluss von der Mitgliederversammlung gefasst, werden der Präsident und ein Vizepräsident mit der Auflösung beauftragt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Musiklebens im Freistaat zu verwenden hat.
(5) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen. Die Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
(1) Die Satzung wurde in dieser Neufassung am 16.04.2016 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 03.11.2009.
(2) Die auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2015 für sechs Jahre gewählten Einzelmitglieder behalten ihre Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, bis Ende April 2021. Sie sind ab sofort berechtigt, ihre Einzelmitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft durch eine schriftliche, an das Präsidium gerichtete Erklärung mit Wirkung zum folgenden Geschäftsjahr umzuwandeln; in diesem Fall endet die Einzelmitgliedschaft.
(3) Die Einzelmitglieder unter den (auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2015 für vier Jahre gewählten) Präsidiumsmitgliedern üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung mit nur einer Stimme aus; dies gilt auch nach deren Ausscheiden aus dem Präsidium, längstens bis Ende April 2021.