In diesem Teil unseres Servicebereichs finden Sie Informationen zu gesetzlichen (Neu-) Regelungen, die für organisatorische Arbeit in Ihrem Verein von Bedeutung sein könnten. Ihre Anregungen zu zu weiteren Themen, Hinweise und Rückmeldungen nehmen wir dankbar entgegen.
Das Bundessozialgericht (BSG) trifft im Urteil vom 21.07.2021 (B 14 AS 29/20 R) wichtige Klarstellungen zur Anrechnung von Ehrenamts- und Übungleiterfreibetrag auf das Arbeitlosengeld II.
Nach § 11b Abs. 2 Satz 3 des II. Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Einkünfte, die nach § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, bei Arbeitslosengeld (ALG) II (Hartz IV) nicht als Einkommen angerechnet. Die Nichtanrechnungsgrenze von sonst 100 Euro erhöht dabei sich für Einkünfte, die unter den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag fallen, auf 250 Euro.
Das BSG stellt klar, dass die Regelung des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II mit allen Rechtsfolgen auf das Steuerrecht – auf § 3 Nr. 26 und 26a EStG – verweist. Sozialversicherungsrechtlich gelten also die gleichen Vorgaben wie in der steuerrechtlichen Norm. Das bedeutet:
Impressum – Anpassung der Formulierung zum Verantwortlichen
Wer bisher im Impressum der Website die Angabe »Verantwortliche gemäß §55 Abs. 2 RStV« nutzt, muss diese gegen die neue Formulierung »Verantwortlicher gemäß § 18 Abs. 2 MStV« austauschen, denn Ende 2020 wurde der Rundfunkstaatsvertrag durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt. (Quelle: Stiftungsbrief 02/2021 des IWW-Instituts)
So klappt es mit der DSGVO-Konformität
Die 2018 eingeführten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat bei vielen Non-Profit-Organisationen für Aufsehen gesorgt: Viele Organisationen waren nicht vertraut mit Consent Management Systemen und mussten gewissermaßen über Nacht dafür Sorge tragen, dass ihre Websites nach wie vor rechtskonform sind. Warum Consent Management Systeme so wichtig sind, auf was Sie achten müssen und welche Software Ihnen zur Seite steht, lesen Sie im Beitrag von Haus des Stiftens.
Das vom Deutschen Bundestag beschlossene »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht«, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit u.a. von Vereinen sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten. Damit können u.a. Vereine auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.
So wird u.a. in Artikel 2, § 5, Abs.1 bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung im Amt bleibt, sofern nicht ein Nachfolger bestellt (gewählt) ist. Diese Regelung gilt gem. Artikel 6 des benannten Gesetzes nach Abs. 2 bis zum Ablauf des 31.12.2021. Vereinsvorstände können also unbesorgt sein und müssen derzeit coronabedingt keine Mitgliederversammlung einberufen, die die Neuwahl eines Vorstandes beschließt.
Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 gebilligt. Damit werden die umfänglichsten Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht seit 2013 umgesetzt.