Im März 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Unter anderem enthält dieses auch Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit in Zeiten der Krise zu gewährleisten. Die darin enthaltenen Gesetzesänderungen gelten bis zum 31.12.2021. (Stand: 24.06.2021)
In einem ersten Schritt wurde das Ende der Amtszeit von Vereinsvorständen angepasst. Nach der neuen Regelung bleiben Vorstände auch dann bis zur Neuwahl im Amt, wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Vertretung gesichert werden für den Fall, dass eine entsprechende Satzungsregelung fehlt, jedoch aufgrund der Coronakrise keine Vorstandswahlen durchgeführt werden können.
Zudem wird es allen Vereinen ermöglicht, ihre Mitgliederversammlungen virtuell abzuhalten oder eine schriftliche Stimmabgabe zu ermöglichen. Bisher war dies nur möglich, wenn der Verein eine entsprechende Regelung in der Satzung getroffen hatte. Ohne diese neue Regelung und ohne besondere Satzungsregelung hätten Mitgliederversammlungen stets als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden müssen. Das ist zur Bekämpfung der Coronapandemie allerdings aktuell verboten.
Schließlich werden auch die Anforderungen an eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren erleichtert. Dafür ist nun nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Eine Mehrheit nach den gesetzlichen Regelungen oder denen der Satzung reicht aus. Allerdings müssen alle Mitglieder beteiligt werden und mindestens die Hälfte der Mitglieder muss im Umlaufverfahren ihre Stimme abgeben.
Die Gesetzesänderungen sind Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht und finden sich in Artikel 2 § 5 des Gesetzes:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Weitere Informationen: https://bundesmusikverband.de/wp-content/uploads/2020/03/Information-zur-Durchführung-von-Mitgliederversammlungen.pdf
Wie können Nonprofit-Organisationen Spenden online sammeln?
In Zeiten, in denen die sozialen Kontakte weitestgehend zurückgefahren werden müssen, stellt sich für viele gemeinnützige Organisationen die Frage, wie sie nun die Spendenakquise durchführen sollen. Schnell bietet sich dann die Onlinespendenakquise an. Möchten gemeinnützige Organisationen Spenden online akquirieren, gibt es zwei Möglichkeiten:
Bei der zweiten Variante wird die Spende allerdings häufig solange von den kommerziellen Anbietern einbehalten, bis eine gewisse Zielsumme (z.B. 200 Euro) erreicht wurde. Das kann mitunter Wochen dauern. Außerdem ist nicht klar, ob die Spende dann rechtlich noch von dem ursprünglichen Spender stammt und dieser eine Zuwendungsbestätigung erhalten kann und ob die Plattform überhaupt ausreichend Spenderdaten weitergeben darf, sodass eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann.
Solche Plattformen können für gemeinnützige Organisationen eine großartige Möglichkeit darstellen, auch während der Krise Spenden zu sammeln. Aber Vorsicht: Viele dieser Konzepte stehen auf wackeligen Beinen und häufig wurden die Bedürfnisse der gemeinnützigen Organisationen oder der Spender nicht ausreichend durchdacht. Gemeinnützige Organisationen sollten das Konzept daher genau prüfen (lassen).
Können Spenden für Hilfsaktionen gesammelt werden, die nicht vom Satzungszweck gedeckt sind?
Gemeinnützige Organisationen können zwar Spenden für Projekte auch außerhalb des Satzungszwecks sammeln. Dafür dürfen sie aber keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen, denn für diese Projekte besteht keine Steuerbefreiung. Um hier auf der sicheren Seite zu stehen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob Spendenzweck und -verfahren den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Können Vereine ihre finanziellen Mittel zur Virusbekämpfung einsetzen?
Vereine müssen Geld immer in Übereinstimmung mit ihrem gemeinnützigen Zweck einsetzen. Das heißt, sie können damit nur Projekte umsetzen oder fördern, die der Erreichung ihres satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweckes dienen. Die Unterstützung der Krankenpflege oder der Forschung im Rahmen der COVID-19-Bekämpfung dürfte jedoch häufig nicht dem eigenen Zweck von Vereinen entsprechen. An dieser Stelle muss sehr genau überprüft werden, ob die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus noch von dem Zweck gemäß der Vereinssatzung gedeckt ist. Andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der »Flüchtlingskrise« der letzten Jahre, in der verschiedene gemeinnützige Organisationen entgegen ihrem Zweck die Flüchtlingshilfe unterstützen wollten. Das war nur möglich, weil die Regierung eine Ausnahmeregelung erlassen hat. Eine solche fehlt aktuell bezüglich der Corona-Krise jedoch.
Gibt es steuerliche Entlastungen für NPOS aufgrund von Corona?
Die Finanzbehörden können Steuerschulden von gemeinnützigen Organisationen stunden, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Sie sind angewiesen worden, die Corona-Krise als einen solchen Härtefall zu betrachten und bei betroffenen NPOs keine strengen Anforderungen an eine Stundung zu stellen. Somit wird der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben und die Liquidität auch von steuerpflichtigen NPOs unterstützt.
Zusätzlich wird für unmittelbar von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Organisationen bis zum 31.12.2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
Sobald klar ist, dass die steuerpflichtigen Einkünfte von gemeinnützigen Organisationen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können außerdem die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
Quelle: https://winheller.com/blog/coronavirus-gemeinnuetzige-organisationen