Stand: 02.09.2022
Mit dieser Richtlinie gefördert werden sollen Einrichtungen und zivilgesellschaftliche Verbände im Bereich Kunst und Kultur, die aufgrund der pandemiebedingt behördlich verfügten Maßnahmen und ihrer Folgen mit Einschränkungen konfrontiert waren oder sind (§ I, Abs. 2).
Ziel der Förderrichtlinie ist es, durch Zuschüsse für Investitionen und Projekte den Erhalt und die Sicherung der konstanten Arbeit zu ermöglichen. Hierzu zählen nach § II Abs. 1:
Im Zusammenhang mit den Projekten können laut § II Abs. 2 außerdem folgende Posten gefördert werden:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Volkshochschulen, Kirchgemeinden und sonstige Religionsgemeinschaften, Stadt- und Mehrzweckhallen sowie Kulturstaatsbetriebe des Freistaats Sachsen (§ III. Abs. 4).
Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Verbände, die vor dem 15. März 2020 ihren Sitz im Freistaat Sachsen hatten und sich der Kulturpflege widmen. Die geförderten Maßnahmen benötigen einen klaren Pandemiebezug (§ IV, Abs. 1-3).
Wichtig: Seitens der Antragsstellenden sind vorrangig Zuschussprogramme des Bundes sowie Leistungen der Kommunen und Kulturräume mit ähnlicher Zielrichtung in Anspruch zu nehmen. Über die Richtlinie Kulturerhalt können nur Ausgaben gefördert werden, die über die zuvor genannten Programme nicht abgedeckt werden können (§ IV, Abs. 4).
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Anteilsfinanzierung als Projektförderung gewährt. Es können maximal 80 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden. Eigenleistungen können bis zu 5.000 € erbracht werden. Die minimale Fördersumme beträgt 1.500 €. Die Maximalförderung 100.000 €. Pro Einrichtung und Verband sind mehrere Antragsstellungen möglich (§ V).
Die beantragten Maßnahmen müssen vollständig im Jahr 2022 umgesetzt werden (§ VI, Abs. 3).
Sächsische Kunst- und Kultureinrichtungen in freier Trägerschaft, die von der Corona-Krise betroffen sind, können seit dem 23. Februar 2022 wieder eine Förderung nach der Richtlinie »Corona-Härtefälle Kultur« beantragen. Dafür stehen insgesamt 2,4 Millionen Euro bereit. Anträge können bis 21. November 2022 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) gestellt werden.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 10.000 Euro, bei einem höheren Liquiditätsbedarf kann der Zuschuss bis zu 50.000 Euro betragen. Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus der Summe der coronabedingten Mehrausgaben und weiteren laufenden Betriebsausgaben. Einnahmen, die zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 entstehen, werden bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs abgezogen.